Datenschutzerklärung

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,

gemäß Artikel 6, Absatz 1, Punkt c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EZ, der General Data Protection Regulation (GDPR), können personenbezogene Daten für rechtmäßige Zwecke der Verarbeitung und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der Verantwortlichen für die Verarbeitung sowie zur Erfüllung von Aufgaben von öffentlichem Interesse oder bei der Ausübung offizieller Befugnisse des Verantwortlichen für die Verarbeitung im Sinne der Verpflichtung, Zugang zu den Daten zu gewähren, gesammelt werden. Die einschlägigen Vorschriften der Republik Kroatien sehen vor, dass der Erbringer von Beherbergungsleistungen in einem für die Erbringung von Beherbergungsleistungen registrierten Beherbergungsbetrieb (d.h. eine vom Erbringer solcher Leistungen beauftragte Tourismusagentur) verpflichtet ist, die folgenden personenbezogenen Daten einer Person, die die Beherbergungsleistung in Anspruch nimmt (Besucher/Tourist), zu erfassen und im einheitlichen System für das Ein- und Auschecken von Besuchern eVisitor zu speichern:

1. Nachname und Vorname

2. Ort, Land und Datum der Geburt

3. Staatsangehörigkeit

4. Art und Referenznummer des Ausweises

5. Wohnsitz (vorübergehender Wohnsitz) und Wohnsitz

6. Datum und Uhrzeit der Ankunft bzw. der Abreise aus der Einrichtung

7. Geschlecht

8. Grundlage für die Befreiung von der Zahlung der Aufenthaltssteuer, d.h. für die Ermäßigung der Zahlung der Aufenthaltssteuer.

Die entsprechenden Daten werden vom Anbieter der Beherbergungsleistung erhoben und von den Anbietern von Beherbergungsleistungen in der Beherbergungseinrichtung, den Fremdenverkehrsämtern und den Behörden der Republik Kroatien für die folgenden gesetzlichen Zwecke verarbeitet:

1. Überwachung der Umsetzung der Verpflichtung zur Registrierung des Ein- und Auscheckens von Besuchern durch den Zahlungspflichtigen (Beherbergungsdienstleister) gemäß dem Aufenthaltssteuergesetz (OG 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Besucherregistern und die Form und den Inhalt des Formulars für die Registrierung von Besuchern beim Fremdenverkehrsamt (OG 126/15);

2. die Aufzeichnungen, die Berechnung und die Erhebung der Kurtaxe nach dem Kurtaxengesetz (OG 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und dem Zolldienstgesetz (OG 68/13, 30/14 und 115/16);

3. das Führen eines Gästeregisters oder einer Gästeliste durch den Beherbergungsbetrieb und die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Kontrollbehörden auf der Grundlage des Gastgewerbegesetzes (85/15 und 121/16) und des Tourismuskontrollgesetzes (OG 19/14); 

4. Registrierung von Ausländern im Innenministerium und Überwachung der Umsetzung dieser Verpflichtung durch die Kontrollbehörde gemäß dem Ausländergesetz (OG 130/11, 74/13 und 69/17) und dem Gesetz über Polizeiangelegenheiten und Behörden (OG 76/09 und 92/14);

5. die Führung von Touristenregistern durch Fremdenverkehrsämter und die statistische Aufbereitung und Berichterstattung gemäß dem Kurtaxengesetz (OG 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und dem Gesetz über Fremdenverkehrsämter und die Förderung des kroatischen Tourismus (OG 152/08);

6. die Überwachung der Tätigkeit von Beherbergungsbetrieben in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Erbringung der registrierten Dienstleistungen und die Einhaltung der steuerlichen und sonstigen Vorschriften über öffentliche Abgaben nach dem Zolldienstleistungsgesetz (OG 68/13, 30/14 und 115/16), dem allgemeinen Steuergesetz (OG 115/16) und dem Gesetz über die Kontrolle des Straßenverkehrs und der Straßen (OG 22/14). Unter Berücksichtigung von Artikel 5, Absatz 4 der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Touristenregistern und die Form und den Inhalt der Registrierung von Touristen beim Fremdenverkehrsamt wurde vorgeschrieben, dass alle Informationen beim Ein- und Auschecken von Besuchern auf der Grundlage der im Personalausweis aufgeführten Informationen eingetragen werden, d.h. ein anderes Reise- oder sonstiges Identitätsdokument, der Besucher/Tourist ist verpflichtet, dem Beherbergungsdienstleister ein solches Dokument vorzulegen und alle anderen für die Dateneingabe erforderlichen Informationen, die nicht in einem solchen Dokument enthalten sind, anzugeben. 

Gemäß Artikel 6 der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Besucherregistern und die Form und den Inhalt des Formulars für die Registrierung von Besuchern beim Fremdenverkehrsamt werden die gesammelten Informationen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis